
Im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern sind die Auflagen zur Adoption in der Schweiz relativ klar definiert. Grundvoraussetzung, um überhaupt zum Adoptionsverfahren zugelassen zu werden, ist der Ehestand. So sind beispielsweise Einzelpersonen nur in streng umrissenen Ausnahmefällen als Adoptivelternteil zulässig. Hiermit will der Staat garantieren, dass das Kind in geordneten Verhältnissen aufwächst. Allerdings genügt der Ehering allein nicht. Eheleute müssen entweder beide das 35. Lebensjahr vollendet haben oder seit fünf Jahren verheiratet sein, um bei den Adoptionsbehörden vorstellig werden zu dürfen. Das gilt auch für Paare, die dauerhaft Pflegekinder beherbergen. In diesem Fall muss das Pflegekind zusätzlich mindestens ein Jahr in der Familie leben.
Um ein Kind zu adoptieren, benötigen die zukünftigen Eltern nicht nur die Zustimmung der leiblichen Eltern des Kindes. Leben in der Hausgemeinschaft zusätzlich leibliche Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, wird von den Bundes- beziehungsweise Kantonsbehörden eine schriftliche Stellungnahme der zukünftigen Geschwister eingefordert. Diese Stellungnahmen gehören zur Prüfung der allgemeinen Lebensumstände, in die ein Kind hinein adoptiert werden soll.
Sind die sozialen Umstände der Adoptiveltern und des Kindes eingehend geklärt, kann man das «Adoptionsgesuch» beim zuständigen Kantons-Departement stellen. Dieser Antrag veranlasst die Behörde anschliessend, sich nochmals persönlich durch Jugend- und Sozialarbeiter von den Gegebenheiten, die eine Adoption beeinflussen, zu überzeugen. Zusammen mit dem Adoptionsgesuch müssen viele zusätzliche Dokumente eingereicht werden. Dazu gehören vor allem «Ausweise über den Familienstand» beziehungsweise der Familienschein (erhältlich beim zuständigen Zivilstandsamt), Geburtsurkunden, Adressnachweise von Adoptiv- sowie leiblichen Eltern oder auch der Sozialbericht der Pflegekinderaufsicht.
Besondere Sorgfalt wird von den Behörden beim Gesuch auf die Adoption eines ausländischen Kindes beziehungsweise bei der Anerkennung einer bereits abgeschlossenen Auslandsadoption gelegt. Hier benötigen die zuständigen Kantons-Behörden eine beglaubigte Kopie des Entscheides, sowie entsprechende Zustimmungen der ausländischen Behörden und der Kindseltern. Diese Zustimmungserklärungen sind nur dann nicht notwendig, wenn im ausländischen Adoptionsentscheid ausdrücklich festgestellt wird, dass das Kind "für verlassen erklärt" wird, oder dass die Zustimmungserklärung der leiblichen Eltern bei der zuständigen Behörde abgegeben wurde und rechtskräftig ist. Wichtig: Alle Dokumente müssen in einer europäischen Sprache abgefasst sein. Ansonsten ist man gut beraten, diese vorher professionell übersetzen zu lassen.
Sind alle Hürden des Gesuchs genommen und wird dieses positiv beantwortet, tritt ein Adoptionsbescheid in Kraft. Die zuständigen Adoptionsbehörden benachrichtigen das Zivilstandsamt, dieses wiederum die Einwohnerkontrolle des entsprechenden Wohnortes. Man erhält nun auch die eingereichten Dokumente nach den entsprechenden Aktualisierungen zurück. Achtung: Ausländische Staaten werden nicht automatisch von Amtes wegen über die Adoption informiert. Deshalb wird Adoptiveltern empfohlen, sich rechtzeitig selbst um die Anerkennung der schweizerischen Adoption im ausländischen Heimatstaat des Kindes zu kümmern.
Zukünftige Adoptiveltern werden nicht nur mit bürokratischen Hürden auf Herz und Nieren geprüft. Auch entstehen Kosten, die man im Blick behalten sollte. So wird allein für das Gesuch zur Adoption in der Regel eine Gebühr zwischen 700 und 1000 Schweizer Franken zuzüglich Auslagen von den Behörden erhoben.
Der Weg zum positiven Adoptionsbescheid ist sicherlich nicht der einfachste, doch sollte man bedenken, dass die vermeintlichen Steine keineswegs Adoptionswillige ausbremsen sollen. Sie dienen einzig und allein dem Wohl des Kindes. Und gerade dieses steht doch bei einer Adoption im absoluten Mittelpunkt.
Text: Daniel D. Eppe