Stockwerkeigentum: Konflikt mit dem Nachbarn

Bewerte diesen Artikel

 

Stockwerkeigentum: Konflikt mit dem Nachbarn

Ein Stockwerkeigentümer hat zwar endlich «die eigenen vier Wände», gehört aber zu einer Gemeinschaft von Miteigentümern, die sich ein Haus teilen. Deshalb ist ein gutnachbarschaftliches, friedliches Zusammenleben besonders wichtig, mehr noch als bei einem Mieter oder Eigentümer eines frei stehenden Einfamilienhauses. Er kann anderen Stockwerkeigentümern nur schwer aus dem Weg gehen und trifft sie im Garten und im Treppenhaus. Er hat mit ihnen die Waschküche, den Lift und andere gemeinsame Einrichtungen sowie bestimmte Kosten zu teilen. An den Stockwerkeigentümerversammlungen werden gemeinsame Beschlüsse gefasst.
 
Stockwerkeigentümer können meist nicht ohne weiteres wegziehen, wenn sie sich mit ihren Nachbarn überworfen haben. Schliesslich steckt ihr Erspartes in der Wohnung und ein Verkauf ist je nach den Marktverhältnissen oft nicht innert sinnvoller Frist möglich.

Wie verhält man sich nun richtig, wenn es zum Konflikt mit dem Nachbarn kommt?

  • In den wenigsten Fällen empfiehlt es sich, gegen einen unliebsamen Nachbarn gleich rechtlich vorzugehen. Mehr erreicht man in der Regel, wenn man versucht, das Problem in einer ruhigen Minute im Gespräch anzugehen.
  • Auch wenn ein erstes Gespräch nicht fruchtet, sind die Vor- und Nachteile der gerichtlichen Ausfechtung eines nachbarlichen Konflikts gut gegeneinander abzuwägen. Ein Rechtsstreit hinterlässt tiefe Spuren, die das Zusammenleben auf Dauer gefährden können. Der Unterlegene lässt zudem mit der «Retourkutsche» oft nicht lange auf sich warten.
  • Ausgehend von der schwierigen Situation sind für die Beilegung eines nachbarlichen Konflikts auch aussergerichtliche Konfliktsbereinigungsmethoden – beispielsweise der Beizug eines Mediators – ins Auge zu fassen. Das erfordert aber das Einverständnis aller beteiligten Parteien.
Kommen Sie mit dem anderen Stockwerkeigentümer nicht auf einen Nenner, ziehen Sie das Reglement und die Hausordnung zu Rate. Möglicherweise ist Ihr Problem darin bereits geregelt. Dann reicht es allenfalls, wenn Sie den Störenden auf seine Rechte und Pflichten hinweisen. Lässt der Andere immer noch nicht mit sich reden oder finden Sie im Reglement keinen Hinweis, der Ihnen weiterhilft, ist die Stockwerkeigentümerversammlung Ihre nächste Anlaufstelle. Sondieren Sie aber schon vorher bei den anderen Eigentümern, wie sich diese zum Problem stellen. So können Sie in der Versammlung mit einem Vorschlag auftreten, der bereits von Einigen mitgetragen wird und zudem überprüfen, ob es sich bei der empfundenen Störung nicht nur um eine Überempfindlichkeit Ihrerseits handelt. Sollte sich der störende Nachbar trotz der Intervention der Gemeinschaft nicht eines Besseren belehren lassen, stimmen Sie sich mit der Gemeinschaft darüber ab, ob die Gemeinschaft als Ganzes oder Sie bzw. einzelne Stockwerkeigentümer individuell gegen den Störer vorgehen wollen.

Rechtliche Möglichkeiten

Dem einzelnen Stockwerkeigentümer wie auch der Gemeinschaft stehen verschiedene rechtliche Möglichkeiten offen, um gegen eine ausserhalb der Gemeinschaft stehende Person vorzugehen:

  • die Eigentumsfreiheitsklage
  • die Nachbarrechtliche Klage
  • Berufung auf Besitzesschutz  
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch das öffentliche Recht eine ganze Anzahl Vorschriften enthält, auf die sich der Stockwerkeigentümer bzw. die Stockwerkeigentümergemeinschaft unter Umständen auch zu ihrem Schutz gegenüber Nachbarn berufen kann.