Nach der Trauung - Eheliche Pflichten und Rechte
Mann und Frau sind auch nach der Eheschliessung grundsätzlich gleichgestellt. Dennoch ergeben sich einige Pflichten und Rechte nach dem Ja-Wort. Aber welche sind das?
Konsequenzen vor der Ehe prüfen
Die Liebe regiert die Herzen und die langersehnte Hochzeit steht endlich vor der Tür. In dieser Zeit hat man natürlich jede Menge zu tun, so dass kaum jemand daran denkt, dass durch das Ja-Wort auch neue Rechte und Pflichten entstehen können. Einige Punkte sind gar nicht so unwesentlich und sollten auch schon vor der Trauung einmal genauer unter die Lupe genommen werden.
Das Namensrecht
Wer heiratet, macht sich zumeist auch Gedanken über den zukünftigen
Familiennamen. Sofern das Brautpaar in der Schweiz wohnhaft ist, gilt auch das Schweizer Namensrecht. (Für Hinzugezogene aus dem Ausland können andere Bedingungen gelten.) Laut Namensrecht sind
vier Varianten der Namensführung möglich: Nimmt die Frau den Familiennamen des Mannes an, so sind keine besonderen Formalitäten nötig. Möchten jedoch beide Partner den Namen der Frau annehmen, oder möchte die Frau ihren alten Namen nicht verlieren und einen Doppelnamen tragen, muss dies zunächst bei der zuständigen Regierung des Wohnsitzkantons beantragt werden. Gehen aus der Ehe Kinder hervor, tragen diese immer den amtlichen Familiennamen.
Das Bürgerrecht und die Einbürgerung
Für die Gattin bedeutet eine Heirat oftmals nicht nur die Annahme eines neuen Namens, sondern auch den Umzug an einen neuen Wohnort. Zwar wird für die Frau in diesem Moment das gleiche Bürgerrecht wie für den Mann zuständig, ihr Heimatort bleibt jedoch als solcher erhalten. Für den Mann hingegen bleibt alles beim Alten. Die Bürgerrechte des Mannes werden auch automatisch auf eventuelle gemeinsame Kinder übertragen.
Die Ehe mit einem Ausländer ist in der Schweiz die Grundlage für eine Aufenthaltsbewilligung. Zunächst wird die sogenannte B-Bewilligung ausgesprochen. Wohnt man gemeinsam für die nächsten fünf Jahre in der Schweiz, ändert sich diese automatisch in die dauerhafte C-Bewilligung. Die Einbürgerung in die Schweiz kann bereits nach drei Jahren Ehe erfolgen.
Das gemeinsame Heim
Die Entscheidung über den gemeinsamen Wohnsitz müssen beide Ehepartner gemeinsam fällen. So müssen beispielsweise auch beide mit einer Wohnungskündigung einverstanden sein, auch wenn nur ein Ehepartner den Mietvertrag unterschrieben hat. Ähnlich verhält es sich auch bei Vermietung oder Verkauf des Eigenheims. Auch wenn nur ein Ehepartner der Besitzer ist, so müssen doch beide in die Vermietung oder in den Verkauf einwilligen.
Umgekehrt muss ein Vermieter bei einer Wohnungskündigung selbige beiden Ehepartnern gesondert zukommen lassen, da sie sonst ungültig ist.
Einkommen und Schulden
Über Erwerbstätigkeiten, Haushaltsarbeiten und Kindererziehung müssen sich die Ehepartner selbst einig werden. Bestreitet jedoch nur einer von beiden eine Erwerbstätigkeit, so steht dem anderen automatisch ein gewisser Geldbetrag zur freien Verfügung zu.
Werden Schulden für grössere Anschaffungen aufgenommen, stehen beide Ehepartner in der Verantwortung, diese zu begleichen. Wurden Schulden ohne Wissen des anderen aufgenommen, ist auch nur der Partner, der die Schulden verursacht hat, für diese verantwortlich. Jeder Ehepartner hat im Übrigen das Recht, über das Einkommen seines Partners informiert zu sein.
Das Eheschutzgericht
Sollte es einmal Probleme bei der Einhaltung der Regeln geben oder ein Ehepartner seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommen, sollte der erste Weg zur Ehe- und Familienberatungsstelle führen. Ist auch hier keine Lösung zu finden, greift das Eheschutzgericht. Sollten Vermittlungsversuche ohne Erfolg bleiben, kann das Eheschutzgericht notwendige Massnahmen per Gesetz anordnen.
Fazit
Ehepartner verpflichten sich durch ihr Ja-Wort zur Pflege ihrer ehelichen Gemeinschaft und zur gemeinsamen Sorge für die Kinder. Das sollte selbstverständlich sein. Dennoch lohnt es sich, sich vor der Ehe mit einigen Themen genauer auseinander zu setzen, um möglichst gut vorbereitet in den neuen Lebensabschnitt gehen zu können.
Text: Daniel D. Eppe