Der Ehevertrag – Wann ist er nötig?

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Der Ehevertrag – Wann ist er nötig?

Ehevertrag ist ein schwieriges Thema. Gerade, wenn die Liebe regiert und es an die Hochzeitsvorbereitungen geht, möchte man an so etwas nicht denken. Dennoch kann er sinnvoll sein, denn im Falle von Streitigkeiten oder gar bei einer Scheidung schafft er klare Regeln.

Regeln trotz Vertragsfreiheit

Grundsätzlich gilt in der Schweiz die Vertragsfreiheit. Das heisst, dass jede Vertragspartei einen Vertrag nach seinen eigenen Vorlieben gestalten kann, ohne dass rechtliche Grundlagen eine gewisse Form vorgeben. Beim Ehevertrag sieht es etwas anders aus, hier gibt die Gesetzeslage durchaus einige Regeln vor, um die man nicht herumkommt.

Diese Voraussetzungen müssen für den Ehevertrag erfüllt sein

Jeder, der einen Ehevertrag abschliessen möchte, muss zunächst urteilsfähig sein. Da es sich bei dem Ehevertrag um ein sogenanntes «höchstpersönliches Rechtsgeschäft» handelt, können anders als bei übrigen Verträgen nur die Vertreter selbst den Vertrag unterschreiben. Stellvertreter oder Bevollmächtigte können diese Aufgabe nicht übernehmen. Zusätzlich wird ein Ehevertrag nur dann rechtskräftig, wenn seine Formulierung und jede spätere Veränderung öffentlich beurkundet werden. Diese Aufgabe kann beispielsweise ein Notar übernehmen, der die einstimmigen Erklärungen des Ehepaars bestätigt.

Worum geht es beim Ehevertrag?

Grundsätzlich ist der Ehevertrag eine gesetzliche Vereinbarung zur Regelung des Güterstandes. Es geht darum, dass sich die Ehepartner auf eine der drei Gesetzesvorlagen einigen. Unterschieden wird zwischen: «Errungenschaftsbeteiligung», «Gütertrennung» und «Gütergemeinschaft».

Diese Vereinbarungen können zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert werden. So können beispielsweise bestimmte wirtschaftliche Errungenschaften von einer Gütertrennung ausgeschlossen werden, im Falle einer Scheidung muss also nicht geteilt werden.

Ehevertrag wirkt sich nicht auf Unterhaltszahlungen aus

Anders als oft angenommen regelt der Ehevertrag nicht die Unterhaltszahlungen, die gegebenenfalls nach einer Scheidung geleistet werden müssen. Selbst eine Verzichtserklärung eines Ehepartners auf eine völlige Unterhaltszahlung ist nicht zulässig. Im Falle einer Scheidung beruft sich der Scheidungsrichter zwar auf den Ehevertrag, setzt aber nach aktueller Situation einen gewissen und angemessenen Unterhaltsbetrag fest.

Am Ehevertrag ist bei einer Scheidung nicht zu rütteln

Entscheidend bei einer Scheidung sind einzig und allein alle im Ehevertrag getroffenen Vereinbarungen. Selbst wenn ein Ehepartner den Vertrag nachweislich nicht aus eigenem Willen unterschrieben hat, weil er vielleicht unter dem Druck des Ehepartners stand, gilt dennoch nur dieser Vertrag. Zudem ist es auch recht schwierig zu beweisen, dass der Vertrag nicht aus freien Stücken unterschrieben worden ist.

Der Grund liegt darin, dass durch den Vertrag eine Bevorteilung eines Ehepartners mit wirtschaftlichen Gütern oder Geldern erfolgt. Die Aufteilung aller Werte wird genau nach der Vereinbarung vorgenommen.

Fazit

Natürlich ist der Ehevertrag eine Thematik, mit der sich das junge Paar nur ungern auseinandersetzt. Schliesslich schwört man sich in jenen Tagen ewige Treue und Liebe und will daher keinen Gedanken an Probleme oder gar eine Scheidung verschwenden. Dennoch ist der Ehevertrag eine sinnvolle Sache. Da es für die Liebe und das harmonische Zusammenleben leider keine Garantie gibt, ist für den Ernstfall vorgesorgt. Ein Kleinkrieg um die Frage, welcher Ehepartner nun welche Möbel mitnehmen darf oder wie viel ihm vom gemeinsamen Vermögen zusteht, entfällt. Der Ehevertrag regelt dies klar und deutlich und vereinfacht die Abwicklung einer Scheidung ganz enorm.
 
Text: Daniel D. Eppe